Pressemitteilung “ Zweifel an der Barreifreiheit“

Aufgrund einiger Anfragen an die EUTB zur Barriefreiheit der Umbaupläne zum Bischofsschloss in Markdorf möchten, wir das

Projekt Inklusionsbotschafter der Interessensvertretung selbstbestimmtes Leben (ISL)/ Aktion Mensch sowie die EUTB Bodensee/Oberschwaben, auch öffentlichen Stellung nehmen.

 

Laut Planungen der Stadt Markdorf und Verlautbarung des Bürgermeister Riedmann in der letzten Ratssitzung sollen nicht alle Teile des entstehenden umgebauten Verwaltungsgebäude für Menschen mit Beeinträchtigungen barriefrei zugänglich sein. So können Menschen mit Behinderung nicht den Rittersaal erreichen. Variante Bürgermeister Riedmann, er kommt dann eben runter, hat nun nichts mit Barriefreiheit und Inklusion zu tun. Was barriefrei ist, ist in § 3 Behindertengleichstellungsgesetz geregelt:

 

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.

 

Die Betonung liegt auf ohne fremde Hilfe. Dieses gilt für das ganze Gebäude und nicht nur für Teile des Umbaus. Wer meint selbst zu entscheiden, was barriefrei sein soll und was nicht, ist weit vom Inklusionsgedanken entfern. Wir sehen daher einen Verstoß gegen diese Vorschriften des BGG, aber auch gegen Artikel 3 GG und UN Behindertenrechtskonvention. Barriefreiheit ist ein Menschenrecht.

 

Die EUTB Bondensee/Oberschwaben wird daher die Umbaupläne durch die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit prüfen lassen und die Landesbehindertenbeauftragte  Baden-Württemberg einschalten.

 

Die EUTB weist darauf hin, dass sich Mitarbeiter mit Beeinträchtigungen der Stadtverwaltung bei fehlender Barrierefreiheit an die Antidiskriminierungstelle (http://www.antidiskriminierungsstelle.de) wenden können.

 

Menschen mit Behinderung können sich bei fehlender Barrierefreiheit an die Schlichtungsstelle nach § 16 BGG ( https://www.behindertenbeauftragter.de/DE/SchlichtungsstelleBGG/SchlichtungsstelleBGG) wenden. Da die Rathausverwaltung auch Bundesrecht anwendet, ist eine Zuständigkeit  nach unserer Auffassung gegeben.

 

Inklusion beginnt in den Köpfen. Da reicht es nicht aus, nur Kantsteine abzusenken, sondern gerade bei solchen Großprojekten Barriefreiheit umfassend umzusetzen und Inklusion zu leben. Ein ähnliches Vorgehen der Stadtverwaltung Markdorf  konnten wir schon beim Umbau des Rathauses Leimbach beobachten. „Inklusion ist soweit gut, solange es nichts kostet.“

 

 

Wir werden die weitere Umsetzung der Barriefreiheit  bei dem Umbau verfolgen.